Werbebeschränkungen der GGL für zulässig erklärt
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass die Landesglücksspielbehörde (GGL) berechtigt ist, Werbebeschränkungen zu verhängen. Wenn die GGL Glücksspielbetreibern das Recht einräumt, Online-Glücksspiele anzubieten, geschieht dies durch eine Lizenz, die Bedingungen enthält. Die Tätigkeit der Betreiber, insbesondere im Bereich der Werbung, wird durch diese Regelungen eingeschränkt.
Glücksspielunternehmen beantragten beim Verwaltungsgericht Halle, wo die GGL ansässig ist, die Aussetzung der Regelungen mit der Begründung, dass „die Behörde die sofortige Vollstreckung der Anordnung nicht hinreichend begründet habe“.
Das Landgericht Sachsen-Anhalt hob dieses Urteil auf Antrag der GGL auf und stellte fest, dass „nach kurzer Prüfung die meisten der beanstandeten Nebenbestimmungen rechtmäßig sind“.
Konkret erließ das Gericht eine einstweilige Verfügung gegen TV-Werbespots, Streaming-Anzeigen und Affiliate-Werbung, bei der Partner für nicht lizenzierte Webseiten werben. „Diese Regelungen sind erforderlich, um die Einhaltung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages zu gewährleisten. Dazu gehört die Vermeidung von Suchtgefahren und der Schutz Minderjähriger, erklärte das Gericht.
„Wie im Bereich des legalen Glücksspiels war die GGL auch bei der Bekämpfung des illegalen Glücksspiels erfolgreich“, fügte die Regulierungsbehörde hinzu.
„Nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 ist öffentliches Glücksspiel ohne Erlaubnis in Deutschland verboten und kann untersagt werden.“
„Die Beibehaltung der Lizenz steht im Einklang mit europäischem Recht, da sie dem legitimen Ziel dient, Jugendliche und Spieler zu schützen und Kriminalität nach EU-Recht zu bekämpfen.“
GGL gewinnt Nebenverfahren wegen Nichteinhaltung von Werbebeschränkungen
Im Mai gewann die GGL außerdem einen Affiliate-Werbeprozess. Damals entschied das Gericht, dass die GGL Glücksspielanbieter bestrafen könne, die ihre Dienste „wissentlich“ auf Webseiten beworben hätten, die auf nicht lizenzierte Angebote verweisen.
„Wir halten diese Werberegelung für sehr gut und sinnvoll“, sagte Ronald Benter, Geschäftsführer von GGL. „Die GGL überwacht stets Angebote von legitimen Betreibern. Bei Verstößen werden wir hohe Bußgelder verhängen.“
„Der Entzug von Konzessionen ist eine Maßnahme, vor der wir bei wiederholten Verstößen gegen die Bestimmungen nicht zurückschrecken werden.“
Quelle: IGB, GGL